Medizin­lexikon

Berufskrebs

Einige Krebserkrankungen (=Karzinome) können durch den Beruf ausgelöst werden. Sie werden dann als Berufskrankheit (=BK) bezeichnet. Die Ursache können bestimmte Chemikalien (z.B. Chrom, Benzol), seltener auch Fremdkörper (z.B. Asbest) oder radioaktive Strahlung sein. Die Karzinome treten in bestimmten Organen auf. Die Anerkennung und finanzielle Entschädigung eines Berufskrebses kann erfolgen, wenn die Bundesregierung das Karzinom in eine Liste der Berufskrankheitenverordnung aufgenommen hat.

Der behandelnde Arzt muß überprüfen, ob die festgestellte Krebserkrankung in der Liste steht. Darüber hinaus ist zu klären, ob der Patient früher einer Belastung durch krebserregende (=karzinogene) Stoffen am Arbeitsplatz ausgesetzt war. Ergibt sich daraus der Verdacht auf eine beruflich verursachte Krebserkrankung, erfolgt eine ärztliche Meldung mit einem grünen Vordruck (umgangssprachlich "Grünmeldung" genannt) an die zuständige Berufsgenossenschaft (=BG). Die Adresse kann im Betrieb oder bei der Gewerkschaft erfragt werden. Der betroffene Patient darf selbst Nachforschungen anstellen und den Verdacht auf eine Berufskrankheit melden.

Die BG läßt zunächst durch einen eigenen Ingenieur des Technischen Aufsichtsdienstes (=TAD) in den Betrieben überprüfen, ob eine Belastung (=Exposition) gegenüber krebserregenden Stoffen bestanden hat. Die entscheidende Belastung liegt zumeist 20 bis 30 Jahre zurück. Falls ein Kontakt vorgelegen hat, wird nachfolgend ein ärztliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen in dessen Praxis oder Klinik durchgeführt. Der Gutachter empfiehlt die Anerkennung oder Ablehnung der Berufserkrankung und ggf. eine finanzielle Entschädigung, die sich nach der Höhe der Funktionseinbuße richtet. Das Ausmaß der Funktionseinbuße wird durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit (=MdE) ausgedrückt. Das Gutachten selbst wird intern von der Berufsgenossenschaft und dem staatlichen Gewerbearzt überprüft. Falls die Anerkennung einer Berufskrankheit und/oder eine Entschädigung abgelehnt werden, können der Patient und/oder sein Vertreter (z.B. Gewerkschaft, Silikosebund) zunächst Widerspruch einlegen und danach klagen. Da ärztliche Gutachter durchaus unterschiedlicher Meinung sein können, führt die Klage in manchen Fällen noch zum Erfolg.

Nachfolgend die bösartigen Berufskrebserkrankungen mit ihren BK-Nummern (=Listen-Nummern), Krebslokalisationen und häufigen Ursachen:

BK-Nr.1103:

Krebs des Nasenraumes sowie der Lunge durch Chrom (z.B. Schweißen von Chrom- Nickel-Stahl, Elektrodenschweißen)

BK-Nr.1108:

Krebs der Lunge, Leber und Haut durch Arsen (z.B. früher Weinbau, Glasherstellung)

BK-Nr.1301:

Krebs der Blase und der Nieren
durch aromatische Amine
(z.B. in der chemischen Industrie)

BK-Nr.1302:

Krebs der Leber und Nieren bzw. Blase
durch Halogenkohlenwasserstoffe
(z.B. PVC-Herstellung)

BK-Nr.1303:

Bluterkrankungen durch Benzol
(z.B. Kokereien, KFZ-Betriebe)

BK-Nr.1310:

Lungenkrebs durch Alkyl-Aryl-Oxide
(früher chemische Industrie)

BK-Nr.1311:

Lungen- und Magenkrebs durch
Alkyl-Aryl-Sulfide (früher Kampfgase)

BK-Nr.2402:

Krebs von Haut, Lungen und Blut durch ionisierende Strahlen (früher Uranbergbau)

BK-Nr.3101:

Leberkrebs bei Hepatitis-Infektion
(z.B. medizinischer Bereich)

BK-Nr.4101:

Lungenkrebs durch Silikose
(z.B. bergmännische Tätigkeit)

BK-Nr.4102:

Lungenkrebs durch Siliko-Tuberkulose
(z.B. bergmännische Tätigkeit)

BK-Nr.4104:

Lungen- und Kehlkopfkrebs durch Asbest
(z.B. Arbeiten mit Asbestplatten)

BK-Nr.4105:

Seltener Krebs des Brustkorbes und Bauches (sog. Mesotheliom durch Asbestplatten- verarbeitung)

BK-Nr.4109:

Krebs der Nase und Bronchien durch Nickel
(z.B. Metallverarbeitung)

BK-Nr.4110:

Lungenkrebs durch Kokereirohgase
(z.B. Kokereien, Gaswerke)

BK-Nr.4203:

Nasenkrebs durch Holzstaub
(z.B. holzverarbeitende Industrie)

BK-Nr.5102:

Hautkrebs (z.B. durch Teer, Ruß)

Synonyme: Krebs, Karzinom
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