Heilpflanze

Schwerbehinderung

Die Behinderung bezeichnet eine Einschränkung der körperlichen, geistigen oder seelischen Leistungskraft durch eine oder mehrere Krankheiten. Die Schwere der Behinderung wird durch einen Zahlenwert, den sog. Grad der Behinderung (kurz GdB genannt), ausgedrückt. Die Einstufung erfolgt in Zehnerschritten von 10% bis 100 %. Bei einem GdB von zumindest 50 % besteht eine Schwerbehinderung. Die Patienten erhalten dann einen Schwerbehindertenausweis.


Neben den Prozentwerten können zusätzlich Merkzeichen anerkannt werden. Sie werden wie folgt abgekürzt:


 


<table style="border: 1px solid ;" class="contenttable"><tbody><tr><td>

G

</td><td>

Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt

</td></tr><tr><td>

aG

</td><td>

außergewöhnlich gehbehindert

</td></tr><tr><td>

H

</td><td>

hilflos

</td></tr><tr><td>

Bl

</td><td>

blind

</td></tr><tr><td>

B

</td><td>

ständige Begleitung notwendig

</td></tr></tbody></table>

 


Der Behinderte kann soziale Vergünstigungen erhalten, deren Umfang mit dem Grad der Behinderung steigt.
Folgende Möglichkeiten sind vorgesehen (siehe Quelle 1):


  • Steuererleichterungen im Sinne einer außergewöhnlichen
    Belastung (Pauschbetrag)
  • freie Fahrt im Nahverkehr bzw. Autosteuerermäßigung
  • Erleichterung beim Parken
  • Vorzeitige Berentung
  • Ermäßigungen der Eintrittspreise
  • Befreiung von der Gebührenpflicht für Rundfunk und Fernsehen
  • Besserer Kündigungsschutz, mehr Urlaubstage

Der interessierte Patient wird zunächst einen Allgemeinarzt oder einen für seine Erkrankung zuständigen Facharzt zur exakten Klärung aufsuchen. Die Ärzte sollten nach einer eingehenden Untersuchung Arztbriefe erstellen. Der Patient fordert danach ein Antragsformular auf Anerkennung einer Behinderung beim Versorgungsamt der zuständigen Stadt an. Die Adresse kann bei der Stadtverwaltung oder den Verbänden (z. B. Gewerkschaften, VdK) erfragt werden. Die Formulare werden vom Patienten gewissenhaft ausgefüllt und zurückgesandt. Das Versorgungsamt selbst holt bei den vom Patienten genannten Ärzten Auskünfte ein und entscheidet dann über den Grad der Behinderung. Für jede Krankheit wird eine Einzel-GdB zugeteilt. Bei der Addition der Einzel-GdB zur Gesamt-GdB erfolgt im allgemeinen ein Abschlag in unterschiedlicher Höhe. Die Prozentwerte werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung festgelegt und veröffentlicht.


Falls sich der Patient nicht korrekt beurteilt fühlt, kann er nach dem Erhalt des Bescheides einen begründeten Widerspruch einlegen. Dabei helfen ihm Ärzte, Verbände (z. B. Gewerkschaften, VdK, Silikosebund) oder freie Rechtsanwälte (am besten für Sozialrecht). Falls der Widerspruch abgelehnt wird, kann der Patient vor dem zuständigen Sozialgericht klagen. Meist erfolgt dann eine andere ausführliche Begutachtung durch einen vom Gericht beauftragten Arzt. Falls dann auch noch Zweifel an der korrekten Einschätzung bestehen, kann das Landessozialgericht angerufen werden. Der Patient sollte neue Krankheiten oder eine Verschlimmerung sofort dem Versorgungsamt melden, damit sich die Chancen auf eine Erhöhung des GdB verbessern.


Informationen zur Behinderung können über das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung angefordert werden: 

 
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